Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

1.1. Der am 18.03.2025 gegründete Verein führt folgenden Namen: Handicap Sportfreunde Mainz.

1.2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.".

1.3. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.

1.4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

2.2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport) im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 21 AO.

2.3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

-Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen seelischen und geistigen Wohlbefindens von Menschen mit sichtbaren und nicht sichtbaren Beeinträchtigungen.

-inklusive Sportangebote aller Altersgruppen

-entsprechende Organisation von sportlichen Veranstaltungen

-entsprechende Organisation eines geordneten Rehasportbetriebes auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung mit den Krankenkassen

-die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen

-Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit

-soziale Unterstützung für Menschen mit Beeinträchtigung

 

2.4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.6. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

§ 5 Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

6.1. Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.

6.2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.

6.3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist zulässig. Die Frist beträgt: 1 Monat.

6.4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet: der Vorstand. Insbesondere können folgende Gründe zu einem Ausschluss führen:

Schuldhaft das Ansehen des Vereins beschädigt, öffentliche Beleidigung des Vorstandes, mehr als 3 Monate Rückstand von Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung, unwahre öffentliche Behauptungen über den Verein oder des Vorstandes.

6.5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.

6.6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.

7.2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

7.3. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

7.4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

7.5. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.

7.6. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

§ 8 Beiträge

8.1. der Verein finanziert sich hauptsächlich durch Spenden, Fördermittel und Einnahmen aus dem Rehasportbetrieb.

8.2. Folgende Mitgliedsgruppen sind von der Beitragspflicht befreit:

Gründungsmitglieder, Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende, Mitglieder mit besonderen Verdiensten.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Folgende:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

10.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

10.2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: zwei Wochen.

10.3. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung oder als hybride Versammlung durchgeführt werden.

10.4. Bei einer virtuellen Versammlung nehmen die Mitglieder ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation teil. Bei einer hybriden Versammlung können die Mitglieder sowohl vor Ort als auch im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen.

10.5. Die Entscheidung über die Durchführungsform der Mitgliederversammlung trifft der Vorstand.

10.6. Der Vorstand regelt die Einzelheiten der Durchführung einer virtuellen oder hybriden Versammlung (z. B. verwendete Software, Zugangsvoraussetzungen, Abstimmungsmodalitäten) und stellt sicher, dass alle Mitglieder ihre satzungsmäßigen Rechte (insbesondere Rede-, Antrags- und Stimmrecht) auch bei elektronischer Teilnahme wahrnehmen können.

10.7. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat die gewählte Durchführungsform zu bezeichnen und die für die elektronische Teilnahme erforderlichen Informationen zu enthalten.

10.8. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

10.9. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.

10.10. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist mit 25% der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

10.11. Eine Satzungsänderung ist gültig, wenn die Mehrheit der erschienen Mitglieder zustimmt.

10.12. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

10.13. Anträge können gestellt werden von:

a) jedem Mitglied

b) dem Vorstand

10.14. Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen.

10.15. Dringlichkeitsanträge können auf einer Mitgliederversammlung nur zugelassen werden, wenn dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Anträge auf Abwahl des Vorstands, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

11.1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.

11.2 Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.

11.3 Passive Mitglieder des Vereins verfügen über ein aktives Stimmrecht und zahlen gemäß einer Beitragsordnung eine geringere Jahresgebühr als aktive Mitglieder.

§ 12 Vorstand

12.1. Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

 

12.2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

12.3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

12.4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

12.5. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.

12.6. Die Mitglieder des Vorstands erhalten für ihre Tätigkeiten (insbesondere für die Leitung von sportlichen Aktivitäten für den Verein) eine Vergütung in Höhe einer Ehrenamtspauschale von 840€. im Jahr.

§ 13 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

13.1. Der Verein kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

13.2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

13.3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 28.04.2025 von der Mitgliederversammlung des Vereins Handicap Sportfreunde Mainz beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.